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Betonmauer

Arbeitssicherheit in Luxembourg

Der Arbeitgeber ist verpflichtet die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in allen arbeitsbezogenen Bereichen zu gewährleisten. Zu diesem Zweck obliegt es dem Arbeitgeber alle notwendigen Maßnahmen für den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu treffen, einschließlich der Maßnahmen zur Information, Schulung und Prävention von Risiken am Arbeitsplatz sowie die Einrichtung einer sicherheitsorientierten Organisation  (Art. L. 312-1. und Art. L. 312-2 des Arbeitsgesetzbuchs).

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Quelle: ITM

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